BFH - Urteil vom 21.10.2014
I R 31/13
Normen:
KStG 2002 n.F. § 27 Abs. 1 Satz 3; KStG 2002 n.F. § 28 Abs. 2; GmbHG § 58;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8200/09 216

Begriff der Rückzahlung des Nennkapitals i.S. von § 28 Abs. 2 S. 2 KStG nach dessen Herabsetzung

BFH, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen I R 31/13

DRsp Nr. 2015/3074

Begriff der Rückzahlung des Nennkapitals i.S. von § 28 Abs. 2 S. 2 KStG nach dessen Herabsetzung

Eine Rückzahlung des Nennkapitals i.S. von § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 n.F. (nach einer Nennkapitalherabsetzung) ermöglicht einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto. Um als Rückzahlung des Nennkapitals behandelt zu werden, muss feststehen, dass die entsprechende Leistung der Kapitalgesellschaft darauf gerichtet ist, den Herabsetzungsbetrag auszuzahlen. Das ist anhand des Herabsetzungsbeschlusses und unter Würdigung der weiteren tatsächlichen Umstände festzustellen.

Normenkette:

KStG 2002 n.F. § 27 Abs. 1 Satz 3; KStG 2002 n.F. § 28 Abs. 2; GmbHG § 58;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung ergangenen Nachforderungsbescheids (Kapitalertragsteuer; Solidaritätszuschlag) und einer Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2007.