BFH - Urteil vom 21.04.2021
XI R 29/20
Normen:
EStG § 5b; AO § 150 Abs. 8; GmbHG § 5a; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2098
BFH/NV 2021, 1275
BStBl II 2022, 52
DStRE 2021, 1080
DStZ 2021, 732
GmbHR 2021, 995
MMR 2021, 955
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6/20

Begriff der unbilligen Härte im Sinne von § 5b Abs. 2 EStG

BFH, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen XI R 29/20

DRsp Nr. 2021/12307

Begriff der unbilligen Härte im Sinne von § 5b Abs. 2 EStG

1. § 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß. 2. Eine "unbillige Härte" i.S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor. 3. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 € für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 09.09.2020 – 3 K 6/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5b; AO § 150 Abs. 8; GmbHG § 5a; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.