BFH - Urteil vom 12.03.2014
I R 45/13
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 162/12

Begriff der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 KStG 2002

BFH, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen I R 45/13

DRsp Nr. 2014/9647

Begriff der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 KStG 2002

1. Die in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 v.H. als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.2. Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind.

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gehört zu einer Unternehmensgruppe. Sie war alleinige Gesellschafterin der A-GmbH. Mit Vertrag vom 15. April 2005 veräußerte sie die Geschäftsanteile der A-GmbH zum Preis von 15.840.000 €. Im Zusammenhang mit der Veräußerung entstanden Rechts- und Beratungskosten in Höhe von insgesamt 138.508,64 €. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf traf die Klägerin am 14. April 2005 mit DB, dem Geschäftsführer der A-GmbH, die folgende Vereinbarung: