Die Klägerin verlangt von der Beklagten für Planungsleistungen im Zusammenhang mit drei Bauvorhaben einen aus ihrer Sicht noch offenen Betrag von 830.358, 52 DM.
Gesellschafter der Klägerin waren bis 25. Oktober 1991 Dr. A., Dr. R. und Dipl. -Ing. K. zu je 1/3. Im Oktober 1991 übertrugen Dr. A. und Dr. R. ihre Gesellschaftsanteile auf Dipl.-Ing. K. Dieser und Dr. R. waren bis zum 2. Oktober 1992 Geschäftsführer der Klägerin; ab diesem Zeitpunkt übt Dipl. -Ing. K. dieses Amt allein aus. Gesellschafter der Beklagten waren je zur Hälfte Dr. A. und Dr. R. , die gleichzeitig deren je alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer waren. Beide waren außerdem je zur Hälfte Gesellschafter weiterer Unternehmen, die - wie die Beklagte - zu einer gemeinsamen Gruppe gehörten.
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