BGH - Urteil vom 13.11.1995
II ZR 113/94
Normen:
GmbHG § 29, § 30 ;
Fundstellen:
BB 1996, 128
BGHR BGB § 164 Mißbrauch 5
BGHR GmbHG § 29 Verdeckte Gewinnausschüttung 2
BGHR GmbHG § 29 Vertretungsmacht 1
DB 1996, 266
DNotZ 1996, 810
DRsp II(220)382
DStR 1996, 271
GmbH-Rdsch 1996, 111
GmbHR 1996, 111
MDR 1996, 267
NJW 1996, 589
WM 1996, 116
ZIP 1996, 68
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

BGH, Urteil vom 13.11.1995 - Aktenzeichen II ZR 113/94

DRsp Nr. 1996/120

Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

»Für die Frage, ob bei einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen eines Austauschvertrages die Leistung einer von dem begünstigten Gesellschafter beherrschten GmbH zufließen würde, ist auf den Gesellschafterbestand im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der GmbH aus dem Vertrag und nicht auf dessen Abschluß abzustellen.«

Normenkette:

GmbHG § 29, § 30 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten für Planungsleistungen im Zusammenhang mit drei Bauvorhaben einen aus ihrer Sicht noch offenen Betrag von 830.358, 52 DM.

Gesellschafter der Klägerin waren bis 25. Oktober 1991 Dr. A., Dr. R. und Dipl. -Ing. K. zu je 1/3. Im Oktober 1991 übertrugen Dr. A. und Dr. R. ihre Gesellschaftsanteile auf Dipl.-Ing. K. Dieser und Dr. R. waren bis zum 2. Oktober 1992 Geschäftsführer der Klägerin; ab diesem Zeitpunkt übt Dipl. -Ing. K. dieses Amt allein aus. Gesellschafter der Beklagten waren je zur Hälfte Dr. A. und Dr. R. , die gleichzeitig deren je alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer waren. Beide waren außerdem je zur Hälfte Gesellschafter weiterer Unternehmen, die - wie die Beklagte - zu einer gemeinsamen Gruppe gehörten.