Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Februar 2013
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2005 betrifft.
Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung zu den Kosten des gesamten Verfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.
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