OLG Brandenburg - Urteil vom 06.03.2013
7 U 23/11
Normen:
InsO § 129; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 1844
NZI 2013, 861
ZIP 2013, 941
ZInsO 2013, 987
ZVI 2013, 271
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 125/10

Begriff der Zahlungsunfähigkeit i.S. von § 17 Abs. 2 InsO; Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 7 U 23/11

DRsp Nr. 2013/6184

Begriff der Zahlungsunfähigkeit i.S. von § 17 Abs. 2 InsO; Anforderungen an den Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

1. Bei Betracht der Zahlungsunfähigkeit sind solche Forderungen nicht zu berücksichtigen, deren alsbaldige Erfüllung vom Gläubiger nicht verlangt wird. So sind etwa zivilrechtliche Forderungen, deren Erfüllung vom Gläubiger aufgrund eines Stillhalteabkommens einstweilen nicht durchgesetzt wird, auszuklammern. In Bezug auf Steuerschulden verlangt dies eine Stundung. Eine solche kann jedoch, auch wenn sie zurückwirkt, die Zahlungsunfähigkeit nicht für die Vergangenheit wieder herstellen. 2. Von der Kenntnis der Hausbank von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der späteren Schuldnerin ist auszugehen, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass eine Handlung die Gläubiger benachteiligte. Im Falle von Steuerschulden ist dies etwa der Fall, wenn die Hausbank aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung Kenntnis von dem Bestehen der Steuerschuld hat und eine Möglichkeit, diese kurzfristig zu erfüllen, nicht besteht.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Dezember 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Potsdam - Az.: 10 O 125/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: