Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14. September 2017
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung und die Gewinnwirksamkeit von Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterforderungen. Streitjahre sind 2007 und 2008.
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