BFH - Urteil vom 01.08.2019
VI R 40/17
Normen:
EStG § 3 Nr. 33, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1; AO § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1341
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2446/15

Begriff des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns im Sinne von § 40 Abs. 2 EStGZulässigkeit der pauschalen Versteuerung eines Zuschusses zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers bedingten Nutzung, Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte und für die Betreuung von Kindern in Kindergärten

BFH, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen VI R 40/17

DRsp Nr. 2019/15454

Begriff des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns im Sinne von § 40 Abs. 2 EStG Zulässigkeit der pauschalen Versteuerung eines Zuschusses zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers bedingten Nutzung, Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte und für die Betreuung von Kindern in Kindergärten

1. NV: Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften —wie beispielsweise § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG oder § 3 Nr. 33 EStG— ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. 2. NV: Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.06.2017 – 6 K 2446/15 L wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 33, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1; AO § 42 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Handelsunternehmen mit rund ... Mitarbeitern.