BFH - Urteil vom 10.10.2017
X R 6/16
Normen:
AO § 162 Abs. 5, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 180 Abs. 2; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Satz 1, 2; EStG § 7, § 7h, § 7i, § 10f; BauGB § 177; WEG § 1, § 3, § 5 Abs. 2, § 8; FördG § 3, § 4;
Fundstellen:
BFHE 260, 55
HFR 2018, 531
NZM 2018, 882
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 11194/13

Begünstigung der Aufwendungen für eine Eigentumswohnung gem. § 7h Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen X R 6/16

DRsp Nr. 2018/2859

Begünstigung der Aufwendungen für eine Eigentumswohnung gem. § 7h Abs. 1 EStG

1. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG und Grundlagenbescheid. Sie ist objektbezogen auszustellen. 2. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale. 3. Der Regelungsinhalt der Bescheinigung ist im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Auslegungsregeln des BGB zu ermitteln. 4. Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Es ist unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2016 5 K 11194/13 aufgehoben.