BFH - Urteil vom 21.10.2014
VIII R 32/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3298/10

Behandlung der Zahlung des Kaufpreises für ein von dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erworbenen Grundstücks durch die Gesellschaft

BFH, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen VIII R 32/12

DRsp Nr. 2015/8769

Behandlung der Zahlung des Kaufpreises für ein von dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erworbenen Grundstücks durch die Gesellschaft

Hat der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Hausgrundstück erworben und dieses aus Mitteln der Gesellschaft bezahlt, so ist dieser Vorgang jedenfalls dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn klare vertragliche Abmachungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer fehlen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2012 4 K 3298/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob die Zahlung des Kaufpreises für ein vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH erworbenes Grundstück durch die GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) oder als Darlehen der GmbH an den Gesellschafter zu beurteilen ist.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2003) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die auf dem Gebiet des Maschinenbaus tätig war. Für seine Geschäftsführertätigkeit erhielt er keine Vergütung.