Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte Sachspenden der Klägerin an die W-Stiftung zu Unrecht als vGA an die Anteilseigner der Klägerin gewertet und den Spendenabzug an die W-Stiftung diesbezüglich versagt hat.
Die Klägerin betreibt in gemieteten Räumen in der A-Straße ... in U ein gewerbliches Büro. Am Stammkapital i.H.v. 100.000 € waren beteiligt Herr D (gleichzeitig Geschäftsführer der Klägerin, - D -) mit einem Geschäftsanteil von 54.000 € und dessen Ehefrau D (Frau D) mit einem Geschäftsanteil von 26.000 €. Außerdem hielt D als Treuhänder einen weiteren Geschäftsanteil von 20.000 € für Herrn F als Treugeber.
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