FG Köln - Urteil vom 21.03.2018
10 K 2146/16
Normen:
KStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2134
BB 2019, 224
DB 2018, 2523
DStRE 2019, 88
DStZ 2018, 779
EFG 2018, 1676
ZEV 2018, 700

Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als abzugsfähige Spende oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als einkommensmindernd (hier: Kunstwerke als Spende)

FG Köln, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 10 K 2146/16

DRsp Nr. 2018/12190

Behandlung einer als Spende bezeichneten Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als abzugsfähige Spende oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA); Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als einkommensmindernd (hier: Kunstwerke als Spende)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte Sachspenden der Klägerin an die W-Stiftung zu Unrecht als vGA an die Anteilseigner der Klägerin gewertet und den Spendenabzug an die W-Stiftung diesbezüglich versagt hat.

Die Klägerin betreibt in gemieteten Räumen in der A-Straße ... in U ein gewerbliches Büro. Am Stammkapital i.H.v. 100.000 € waren beteiligt Herr D (gleichzeitig Geschäftsführer der Klägerin, - D -) mit einem Geschäftsanteil von 54.000 € und dessen Ehefrau D (Frau D) mit einem Geschäftsanteil von 26.000 €. Außerdem hielt D als Treuhänder einen weiteren Geschäftsanteil von 20.000 € für Herrn F als Treugeber.