BFH - Urteil vom 29.10.2008
I R 31/08
Normen:
AO § 175 Abs. 1; KStG § 14; KStG § 17; KStG § 47 Abs. 2; AktG § 291 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 790
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 431/04

Behandlung eines fehlerhaften, sich in den Vorjahren steuerlich nicht auswirkenden Bilanzsatzes (hier die Aufnahme eines aktiven Ausgleichspostens)

BFH, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen I R 31/08

DRsp Nr. 2009/5399

Behandlung eines fehlerhaften, sich in den Vorjahren steuerlich nicht auswirkenden Bilanzsatzes (hier die Aufnahme eines aktiven Ausgleichspostens)

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1; KStG § 14; KStG § 17; KStG § 47 Abs. 2; AktG § 291 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr 1992 Organträgerin der ... GmbH (T). Sie hat seit dem Streitjahr 1992 ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September. Nach einer Betriebsprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass zum 31. Dezember 1991 ein aktiver steuerlicher Ausgleichsposten in Höhe von 743 817 DM zu bilden sei. Bei einer nachfolgenden Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1996 wurde dieser Posten unter Berücksichtigung von Mehr- und Minderabführungen fortgeführt.