LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.11.2019
3 Ta 377/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 611a;
Fundstellen:
AuR 2020, 93
NZA-RR 2020, 96
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1237/19

Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft begründet keine Rechtswegzuständigkeit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 3 Ta 377/19

DRsp Nr. 2020/712

Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft begründet keine Rechtswegzuständigkeit

1. Ein gegen eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses eines Geschäftsführers gerichteter Kündigungsschutzantrag, mit dem unter anderem die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 626 BGB gerügt wird, begründet für sich genommen noch keinen sog. sic-non-Fall, bei dem allein die Rechtsansicht des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bereits wegen Doppelrelevanz die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a/b, 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet. Denn diese Norm gilt für Arbeitsverhältnisse nach § 611a BGB und freie Dienstverhältnisse nach § 611 BGB gleichermaßen.