BFH - Urteil vom 17.11.2004
I R 56/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1261
BB 2005, 816
BFH/NV 2005, 793
BFHE 208, 519
DB 2005, 749
DStR 2005, 594
GmbHR 2004, 637
NZG 2005, 485
Steuertelex 2005, 198
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 6 K 5287/99 K, F - 11.6.2002 (EFG 2003, 1405),

Bemessung der vGA bei verlustbringender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen I R 56/03

DRsp Nr. 2005/4459

Bemessung der vGA bei verlustbringender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

»1. Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vGA führen. Ob eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse oder im Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen Kriterien zu prüfen, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und "Liebhaberei" entwickelt worden sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123). 2. Erwirbt und unterhält eine GmbH ein Einfamilienhaus und vermietet dieses an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer zu dessen privaten Wohnzwecken, bemisst sich die anzusetzende Miete regelmäßig nach den Grundsätzen der Kostenmiete zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags. Vorteile der GmbH aus der Inanspruchnahme begünstigter Aufwendungen für Baudenkmäler nach § 82i EStDV 1990 sind nicht einzubeziehen.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: