BFH - Urteil vom 25.08.2010
II R 65/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3; FGO § 74;
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4659/05

Berechnung der Beteiligungsquote von 95 % für Grunderwerbsteuerzwecke bei mittelbarer Beteiligung

BFH, Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen II R 65/08

DRsp Nr. 2010/22613

Berechnung der Beteiligungsquote von 95 % für Grunderwerbsteuerzwecke bei mittelbarer Beteiligung

Der Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) der Grunderwerbsteuer, wenn die Beteiligungsquote von 95 v.H. auf jeder Beteiligungsstufe erreicht wird. Eine Ermittlung der für die Tatbestandsverwirklichung maßgeblichen Beteiligungsquote durch Multiplikation der auf den jeweiligen Beteiligungsstufen bestehenden Beteiligungsquoten kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3; FGO § 74;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb mit Vertrag vom 31. Oktober 2002 von der V-GmbH & Co. KG 96,92 v.H. der Anteile an der A-GmbH, die zu diesem Zeitpunkt zu 97,5 v.H. an der grundbesitzenden B-GmbH beteiligt war.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah darin eine Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Er erließ am 4. Juli 2005 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer und setzte mit Bescheid vom gleichen Tag die Grunderwerbsteuer auf 1.233.995 EUR fest. Die Einsprüche gegen die beiden Bescheide hatten keinen Erfolg.