BGH - Urteil vom 12.10.2018
V ZR 81/18
Normen:
BGB § 912 Abs. 1; BGB § 912 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 914 Abs. 1; BGB § 915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 513
MDR 2019, 90
NJW-RR 2019, 463
NZM 2019, 422
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 1205/15
LG Memmingen, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 1202/17

Berechnung der Überbaurente des überbauten Grundstücksteils allein auf der Grundlage von dessen Verkehrswert zur Zeit der Grenzüberschreitung

BGH, Urteil vom 12.10.2018 - Aktenzeichen V ZR 81/18

DRsp Nr. 2018/18598

Berechnung der Überbaurente des überbauten Grundstücksteils allein auf der Grundlage von dessen Verkehrswert zur Zeit der Grenzüberschreitung

Die Überbaurente ist nicht nach Art und Ausmaß der Einbuße bei der tatsächlichen Nutzung des überbauten Grundstücksteils, sondern allein auf der Grundlage von dessen Verkehrswert zur Zeit der Grenzüberschreitung zu berechnen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des Landgerichts Memmingen - 1. Zivilkammer - vom 7. März 2018 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Nebenintervenientinnen selbst tragen.

Normenkette:

BGB § 912 Abs. 1; BGB § 912 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 914 Abs. 1; BGB § 915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand