Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Juli 2013
Die Körperschaftsteuer 2008 wird unter Abänderung des Bescheids vom 14. September 2009 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn der Ansatz nichtabziehbarer Zinsen von 2.697.826 € unterbleibt; entsprechend ist der verbleibende Verlustvortrag auf den 31. Dezember 2008 festzustellen.
Die Berechnung der Steuer und der Höhe der Feststellung wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.
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