BFH - Urteil vom 24.10.2017
VIII R 13/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 259, 535
FR 2018, 1062
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3661/14

Berücksichtigungsfähigkeit des endgültigen Ausfalls einer Kapitalforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen VIII R 13/15

DRsp Nr. 2017/17924

Berücksichtigungsfähigkeit des endgültigen Ausfalls einer Kapitalforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG. 2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. März 2015 7 K 3661/14 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4;

Gründe

I.