BGH - Urteil vom 10.01.2017
II ZR 94/15
Normen:
ZPO § 304 Abs. 1; AktG § 57 Abs. 1; AktG § 71a Abs. 1 S. 2; AktG § 93 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 1102
BB 2017, 513
BB 2017, 588
BGHZ 213, 224
DB 2017, 536
DNotZ 2018, 68
DStR 2017, 733
DZWIR 2018, 75
DZWIR 27, 200
MDR 2017, 529
NZI 2017, 388
ZIP 2017, 17
ZIP 2017, 472
r+s 2018, 12
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 24/04
OLG Frankfurt/Main, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 266/07

Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers gegen den Aktionär durch die Aktiengesellschaft (AG) mit einer dinglichen Sicherheit; Freistellungsanspruch gegen den Aktionär als Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch; Voraussetzung eines Zusammenhangs der Besicherung mit dem Erwerb für die Besicherung zum Zweck des Erwerbs von Aktien; Verbotene Einlagenrückgewähr durch die Besicherung der von den Aktionären verlängerten Darlehen durch die Verpfändung von Kontoguthaben der Schuldnerin

BGH, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen II ZR 94/15

DRsp Nr. 2017/2877

Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers gegen den Aktionär durch die Aktiengesellschaft (AG) mit einer dinglichen Sicherheit; Freistellungsanspruch gegen den Aktionär als Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch; Voraussetzung eines Zusammenhangs der Besicherung mit dem Erwerb für die Besicherung zum Zweck des Erwerbs von Aktien; Verbotene Einlagenrückgewähr durch die Besicherung der von den Aktionären verlängerten Darlehen durch die Verpfändung von Kontoguthaben der Schuldnerin

a) Bei der Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers gegen den Aktionär durch die Aktiengesellschaft mit einer dinglichen Sicherheit ist der Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch im Sinn des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG der Freistellungsanspruch gegen den Aktionär. Dieser ist vollwertig, wenn nach einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung im Zeitpunkt der Besicherung ein Forderungsausfall für den Darlehensrückzahlungsanspruch unwahrscheinlich ist.