BAG - Urteil vom 27.04.2021
2 AZR 540/20
Normen:
SGB IV § 7;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 23 Nr. 53
ArbRB 2021, 200
AuR 2021, 432
BB 2021, 1523
DB 2021, 1542
EzA KSchG _ 23 Nr. 43
EzA-SD 2021, 3
MDR 2021, 949
NJW 2021, 2059
NZA 2021, 857
NZA-RR 2021, 453
ZIP 2021, 1916
ZInsO 2021, 1685
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 444/20
ArbG München, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 7766/19

Besonderheiten im betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des KündigungsschutzgesetzesBerücksichtigung von Organmitgliedern bei der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchGArbeitnehmerstatus eines GmbH-Geschäftsführers nur in seltenen AusnahmefällenEuroparechtskonformes Verständnis des nationalen Arbeitnehmerbegriffs in § 611a Abs. 1 BGBKeine Ausdehnung des Arbeitnehmerbegriffs in § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf Fremdgeschäftsführer einer GmbH

BAG, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 540/20

DRsp Nr. 2021/9079

Besonderheiten im betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Berücksichtigung von Organmitgliedern bei der Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG Arbeitnehmerstatus eines GmbH-Geschäftsführers nur in seltenen Ausnahmefällen Europarechtskonformes Verständnis des nationalen Arbeitnehmerbegriffs in § 611a Abs. 1 BGB Keine Ausdehnung des Arbeitnehmerbegriffs in § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf Fremdgeschäftsführer einer GmbH

Orientierungssätze: 1. Die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, wonach die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht für vertretungsberechtigte Organmitglieder juristischer Personen gelten, ist auf § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht anzuwenden (Rn. 12). 2. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Rn. 20). 3. Das allgemeine Kündigungsschutzrecht der §§ 1, 23 KSchG ist nicht unionsrechtlich determiniert. Insoweit verbleibt es beim nationalen Arbeitnehmerbegriff wie er sich aus § 611a Abs. 1 BGB ergibt (Rn. 24).