FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2020
6 K 3291/19 F
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr.;
Fundstellen:
DStRE 2021, 728
DStZ 2021, 155
FR 2021, 173

Bestehen einer ertragsteuerlichen Organschaft bei verstreuten Anteilen der Organgesellschaft für finanzielle Eingliederung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 6 K 3291/19 F

DRsp Nr. 2021/187

Bestehen einer ertragsteuerlichen Organschaft bei verstreuten Anteilen der Organgesellschaft für finanzielle Eingliederung

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr.;

Tatbestand

Streitig ist, ob zwischen der Klägerin zu 1. als vermeintliche Organträgerin ("OT") und der Klägerin zu 2. als vermeintliche Organgesellschaft ("OG") in den Jahren 2014-2016 (Streitjahre) eine ertragsteuerliche Organschaft bestand.

Die OT ist zu 79,8% an der OG beteiligt. Die übrigen Anteile an der OG hielten C (10,2%) und D (10%). Der Gesellschaftsvertrag der OG enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 7

Einschränkung der Geschäftsführung

Der oder die Geschäftsführer haben in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen:

a) bei allen Rechtsgeschäften, die einen einmaligen Aufwand von

voraussichtlich mehr als DM 50.000,00 erfordern,

b) bei Verträgen, deren Vollzug durch Grundbucheintragung erfolgt,

c) bei Darlehensaufnahmen und Kreditgewährungen von mehr als DM

20.000,00.

§ 8

Gesellschafterversammlung/Gesellschafterbeschlüsse

1. 2. 3. 1. 2.