Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob zwischen der Klägerin zu 1. als vermeintliche Organträgerin ("OT") und der Klägerin zu 2. als vermeintliche Organgesellschaft ("OG") in den Jahren 2014-2016 (Streitjahre) eine ertragsteuerliche Organschaft bestand.
Die OT ist zu 79,8% an der OG beteiligt. Die übrigen Anteile an der OG hielten C (10,2%) und D (10%). Der Gesellschaftsvertrag der OG enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 7
Einschränkung der Geschäftsführung
Der oder die Geschäftsführer haben in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen:
a) bei allen Rechtsgeschäften, die einen einmaligen Aufwand von
voraussichtlich mehr als DM 50.000,00 erfordern,
b) bei Verträgen, deren Vollzug durch Grundbucheintragung erfolgt,
c) bei Darlehensaufnahmen und Kreditgewährungen von mehr als DM
20.000,00.
§ 8
Gesellschafterversammlung/Gesellschafterbeschlüsse
1. 2. 3. 1. 2.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|