FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.11.2019
5 K 1626/19
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 705

Bestehen einer Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) für unwesentliche Beträge (Wert unter 410 Euro); Bilanzierungswahlrecht bei geringfügigen Rechnungsabgrenzungsposten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2019 - Aktenzeichen 5 K 1626/19

DRsp Nr. 2020/2618

Bestehen einer Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) für unwesentliche Beträge (Wert unter 410 Euro); Bilanzierungswahlrecht bei geringfügigen Rechnungsabgrenzungsposten

Der periodengerechte Ansatz von Aufwand darf im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Buchführung nicht übertrieben werden. Aus gutem Grund werden die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit durch den Grundsatz der Wesentlichkeit eingeschränkt. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, kommt eine Orientierung an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG in Betracht.

Tenor

1)

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.03.2017, zuletzt geändert am 27.05.2019, wird dahingehend geändert, dass die bisher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzten Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.341 € für X-Werbung, Z-Verlag, Rechtsschutzversicherung, Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

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