Am 10.11.90 wurde vor dem Beschwerdeführer als beurkundendem Notar der Gesellschaftsvertrag der Firma N GmbH geschlossen. Mit Schreiben vom 11.12.90 beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg.
Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 10 Ziff. 1 die Bestimmungen:" Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird von der Geschäftsführung bestimmt. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar 1991". Das Registergericht beanstandete den ersten Satz dieser Regelung, da eine Änderung des Geschäftsjahres nur durch Satzungsänderung möglich sei, und wies, nachdem die Beanstandung nicht behoben wurde, die Anmeldung durch Beschluss vom 25.4.91 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht durch Beschluss vom 11.6.91 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des beurkundenden Notars.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Für die Zurückweisung des Eintragungsantrags besteht keine rechtliche Grundlage.
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