BFH - Urteil vom 22.09.2004
III R 9/03
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, 3 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2798
BB 2005, 84
BFH/NV 2005, 126
BStBl II 2005, 160
DB 2005, 87
DStRE 2005, 10
GmbHR 2004, 246
NZG 2005, 141
ZfIR 2005, 437
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6549/97

Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA - Auslegung von Erklärungen des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde - tatsächliche Verständigung

BFH, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen III R 9/03

DRsp Nr. 2004/19210

Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA - Auslegung von Erklärungen des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde - tatsächliche Verständigung

»1. Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken seien. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine Betriebsaufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein der daraus folgenden Versteuerung der stillen Reserven getragen sein müsse, bezieht sich nur auf Fälle, in denen mangels ausdrücklicher Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen wird. 2. Zuschätzungen aufgrund einer Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als vGA an die Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt, dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind.