BFH - Urteil vom 23.05.2000
VIII R 11/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1540
BFHE 192, 474
DB 2000, 2354
DStR 2000, 1864
GmbHR 2000, 1205
NJW-RR 2001, 325
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern,

Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

BFH, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen VIII R 11/99

DRsp Nr. 2000/8370

Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

»Ein Büro- und Verwaltungsgebäude ist jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit den Gesellschaftern A und B-- hatte 1991 ein Grundstück mit Bürogebäude erworben und anschließend an eine GmbH vermietet, deren Gesellschafter ebenfalls A und B waren. Gegenstand des Unternehmens der GmbH war die Durchführung von Planungsleistungen für das Bauhauptgewerbe und ingenieurtechnische Leistungen für die angrenzenden Baunebenbereiche sowie die Beratung und Begutachtung von Gewerken und Leistungen auf diesen Fachgebieten. Die GmbH hatte dieses Unternehmen zunächst auf einem Nachbargrundstück betrieben.