BGH - Urteil vom 06.12.2018
IX ZR 143/17
Normen:
InsO § 130 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 1; BGB § 123; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1230
BGHZ 220, 280
DB 2019, 719
DZWIR 2019, 332
MDR 2019, 508
NJW 2019, 1446
NZI 2019, 509
WM 2019, 592
ZIP 2019, 679
ZInsO 2019, 723
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 140/15
SchlHOLG, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 118/16

Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Leistung nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Leistung; Inkongruenz der Leistung durch eine erst nach der angefochtenen Rechtshandlung ausgesprochene materiellrechtliche Anfechtung eines Vertrags; Regelung einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Nachrangdarlehens vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre (qualifizierter Rangrücktritt)

BGH, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen IX ZR 143/17

DRsp Nr. 2019/4769

Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Leistung nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Leistung; Inkongruenz der Leistung durch eine erst nach der angefochtenen Rechtshandlung ausgesprochene materiellrechtliche Anfechtung eines Vertrags; Regelung einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Nachrangdarlehens vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre (qualifizierter Rangrücktritt)

Die Unentgeltlichkeit einer Leistung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die jeweilige Leistung vorgenommen wurde. a) Eine erst nach der angefochtenen Rechtshandlung ausgesprochene materiellrechtliche Anfechtung eines Vertrags führt nicht zur Inkongruenz der Leistung.b) Eine im Zeitpunkt der Rechtshandlung bestehende materiell-rechtliche Anfechtbarkeit eines Vertrags begründet die Inkongruenz der Leistung nur dann, wenn dem Schuldner ein materiell-rechtliches Anfechtungsrecht zustand; es genügt nicht, wenn nur der Insolvenzgläubiger anfechten kann.InsO § 19 Abs. 2 Satz 2