LG Itzehoe, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 140/15
SchlHOLG, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 118/16
Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Leistung nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Leistung; Inkongruenz der Leistung durch eine erst nach der angefochtenen Rechtshandlung ausgesprochene materiellrechtliche Anfechtung eines Vertrags; Regelung einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Nachrangdarlehens vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre (qualifizierter Rangrücktritt)
BGH, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen IX ZR 143/17
DRsp Nr. 2019/4769
Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Leistung nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Leistung; Inkongruenz der Leistung durch eine erst nach der angefochtenen Rechtshandlung ausgesprochene materiellrechtliche Anfechtung eines Vertrags; Regelung einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Nachrangdarlehens vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre (qualifizierter Rangrücktritt)
Die Unentgeltlichkeit einer Leistung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die jeweilige Leistung vorgenommen wurde.a) Eine erst nach der angefochtenen Rechtshandlung ausgesprochene materiellrechtliche Anfechtung eines Vertrags führt nicht zur Inkongruenz der Leistung.b) Eine im Zeitpunkt der Rechtshandlung bestehende materiell-rechtliche Anfechtbarkeit eines Vertrags begründet die Inkongruenz der Leistung nur dann, wenn dem Schuldner ein materiell-rechtliches Anfechtungsrecht zustand; es genügt nicht, wenn nur der Insolvenzgläubiger anfechten kann.InsO § 19 Abs. 2 Satz 2
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" abrufen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.