BGH - Urteil vom 08.12.2015
II ZR 68/14
Normen:
GmbHG § 64 S. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 465
DB 2016, 7
DStR 2016, 617
GmbHR 2016, 213
MDR 2016, 284
NJW 2016, 1092
NZI 2016, 272
NZI 2016, 7
WM 2016, 275
ZIP 2016, 11
ZIP 2016, 364
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 39/12
OLG Karlsruhe, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 159/13

Beurteilung des Einzugs von Forderungen einer insolvenzreifen GmbH auf ein debitorisches Konto als eine masseschmälernde Zahlung; Entstehen einer vor Insolvenzreife zur Sicherheit abgetretenen zukünftigen Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife; Vom Geschäftsführer einer GmbH veranlasste masseschmälernde Zahlung im Sinne von § 64 S. 1 GmbHG

BGH, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen II ZR 68/14

DRsp Nr. 2016/2926

Beurteilung des Einzugs von Forderungen einer insolvenzreifen GmbH auf ein debitorisches Konto als eine masseschmälernde Zahlung; Entstehen einer vor Insolvenzreife zur Sicherheit abgetretenen zukünftigen Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife; Vom Geschäftsführer einer GmbH veranlasste masseschmälernde Zahlung im Sinne von § 64 S. 1 GmbHG

Wird auf ein debitorisches Konto einer GmbH eine zur Sicherheit an die Bank abgetretene Forderung eingezogen, die erst nach Insolvenzreife entstanden oder werthaltig geworden ist, kann es an einer masseschmälernden Zahlung im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG gleichwohl fehlen, wenn die als Gegenleistung an den Forderungsschuldner gelieferte Ware im Sicherungseigentum der Bank stand.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GmbHG § 64 S. 1;

Tatbestand

Der Beklagte war Geschäftsführer der L. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 1. Juli 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter bestellt.