LG Frankfurt/Main, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 102/13
OLG Frankfurt/Main, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 90/15
Beweisdarlegung des Insolvenzverwalters für das Erkennen oder der billigenden Inkaufnahme eines untauglichen Sanierungsversuchs des Schuldners; Ausrichtung eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts an den zur Zeit der Umsetzung tatsächlich bestehenden Rechtsauffassungen; Vertrauen des Schuldners auf die Richtigkeit der Beratung eines unvoreingenommenen, fachlich ausgewiesenen Experten für seinen Sanierungsversuch; Zahlungen des Schuldners an einen Sanierungsberater ohne Benachteiligungsvorsatz
BGH, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen IX ZR 78/20
DRsp Nr. 2022/4243
Beweisdarlegung des Insolvenzverwalters für das Erkennen oder der billigenden Inkaufnahme eines untauglichen Sanierungsversuchs des Schuldners; Ausrichtung eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts an den zur Zeit der Umsetzung tatsächlich bestehenden Rechtsauffassungen; Vertrauen des Schuldners auf die Richtigkeit der Beratung eines unvoreingenommenen, fachlich ausgewiesenen Experten für seinen Sanierungsversuch; Zahlungen des Schuldners an einen Sanierungsberater ohne Benachteiligungsvorsatz
Aus der Insolvenzantragspflicht oder dem Zahlungsverbot ergibt sich für den Benachteiligungsvorsatz keine Begrenzung des Zeitraums, den der Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, für eine künftige Befriedigung seiner Gläubiger in Betracht ziehen darf.a) Unternimmt der Schuldner einen Sanierungsversuch, hat der Insolvenzverwalter für den Benachteiligungsvorsatz darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sanierungsversuch untauglich war und der Schuldner dies erkannt oder billigend in Kauf genommen hat.
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