BFH vom 11.07.1973
I R 144/71
Normen:
KStG § 19 Abs. 3 ; StAnpG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 566
BStBl II 1973, 806

BFH - 11.07.1973 (I R 144/71) - DRsp Nr. 1997/11698

BFH, vom 11.07.1973 - Aktenzeichen I R 144/71

DRsp Nr. 1997/11698

»1. Gewinnausschüttungen sind vorgenommen, wenn sie den beherrschenden oder sonst verfügungsberechtigten Gesellschaftern auf den Verrechnungskonten der Kapitalgesellschaft gutgeschrieben werden. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafter im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausschüttung Geldeinlagen vornehmen und auf den Verrechnungskonten entsprechend belastet werden. 2. Es ist rechtsmißbräuchlich und führt zur Versagung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes, wenn eine Kapitalgesellschaft Gewinn ausschüttet, der aus der Auflösung einer freien Rücklage stammt, und die Gesellschafter im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausschüttung eine Einlage erbringen, die die Kapitalgesellschaft zur Wiederauffüllung der freien Rücklage verwendet.«

Normenkette:

KStG § 19 Abs. 3 ; StAnpG § 6 ;

Gründe: