BFH - Urteil vom 12.01.1994 (II R 130/91) - DRsp Nr. 1996/9990
BFH, Urteil vom 12.01.1994 - Aktenzeichen II R 130/91
DRsp Nr. 1996/9990
»Auch wenn alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bereits seit Gründung der Gesellschaft von einer Person teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Gesellschaft gehalten werden, an der diese Person zu 100 v. H. beteiligt ist, löst die Vereinigung aller Anteile unmittelbar in der Hand dieser Person keine Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 GrEStG 1983 aus (Anschluß an BFH-Urteil vom 20. Oktober 1993 II R 116/90, BFHE 172,538, BStBl II 1994, 121).«
Streitig ist, ob durch Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH auf den Kläger der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) erfüllt wurde.
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