BFH - Urteil vom 24.10.2000
VIII R 25/98
Normen:
UmwStG (1969) §§ 16, 17, 18 ; EStG §§ 16, 17, 34 ;
Fundstellen:
BB 2001, 402
BB 2001, 863
BFH/NV 2001, 515
BFHE 193, 367
DB 2001, 359
DStR 2001, 346
DStZ 2001, 252
GmbHR 2001, 269
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch Verschmelzung

BFH, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen VIII R 25/98

DRsp Nr. 2001/1205

Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch Verschmelzung

»Wird eine Betriebsaufspaltung dadurch beendet, dass die Betriebs-GmbH auf eine AG verschmolzen und das Besitzunternehmen in die AG eingebracht wird, kann dieser Vorgang gewinnneutral gestaltet werden, wenn das Besitzunternehmen nicht nur wegen der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig war. Andernfalls führt die Verschmelzung zur Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Folge, dass dieser nicht mehr zu Buchwerten in die AG eingebracht werden kann.«

Normenkette:

UmwStG (1969) §§ 16, 17, 18 ; EStG §§ 16, 17, 34 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war seit 1970 persönlich haftender Gesellschafter, die Klägerin alleinige Kommanditistin einer KG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte das Unternehmen der KG bis 1976 als Einzelunternehmen des Klägers und die Kommanditeinlage der Klägerin als Darlehen, weil dieser keine Gesellschaftsrechte eingeräumt worden seien, die eine Mitunternehmerschaft begründet hätten.