BFH - Urteil vom 28.10.1987
I R 110/83
Normen:
KStG (1968) § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1988, 543
BFHE 152, 74
BStBl II 1988, 301
DRsp-ROm Nr. 1997/16313
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 28.10.1987 (I R 110/83) - DRsp Nr. 1996/12841

BFH, Urteil vom 28.10.1987 - Aktenzeichen I R 110/83

DRsp Nr. 1996/12841

»1. Fehlt bei einem Vertrag, der von vornherein klar und eindeutig zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter vereinbart worden ist, die Detailvereinbarung über eine vertragliche Nebenpflicht, so kann deshalb das von der Kapitalgesellschaft gezahlte Entgelt nicht insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden. Eine solche ist allenfalls insoweit anzunehmen, als die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbracht hat, zu der sie vertraglich nicht verpflichtet war. 2. Der Grundsatz, daß ein Vertrag, den eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter abschließt, tatsächlich auch durchgeführt werden muß, gilt nur dann, wenn das Fehlen der tatsächlichen Durchführung - was die Regel sein wird - darauf schließen läßt, daß die Vereinbarung lediglich die Unentgeltlichkeit der Leistung des Gesellschafters verdecken soll.«

Normenkette:

KStG (1968) § 6 Abs. 1 S. 2;

Gründe: