BFH - Urteil vom 29.06.1994
I R 137/93
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 ; KStG (1984) § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 175, 347
BStBl II 2002, 366
GmbHR 1994, 894
Vorinstanzen:
FG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1994, 124

BFH - Urteil vom 29.06.1994 (I R 137/93) - DRsp Nr. 1995/1081

BFH, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen I R 137/93

DRsp Nr. 1995/1081

»1. Verspricht eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Umsatztantieme, die als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 zu beurteilen ist, so ist dennoch sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz für die Umsatztantieme eine Rückstellung zu bilden. 2. Eine Tantiemerückstellung bleibt unbeschadet ihrer Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung Fremdkapital. Auch Ausschüttungsverbindlichkeiten sind als Fremdkapital zu behandeln. 3. Für eine Berichtigung der Steuerbilanz um die Tantiemerückstellung besteht solange kein Rechtsgrund, als die Verbindlichkeit zivilrechtlich noch existent ist. 4. Die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 setzt außerhalb der Steuerbilanz an.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 ; KStG (1984) § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der in den Jahren 1985 und 1986 A mit 51 v.H. und B mit 49 v.H. beteiligt waren. A war auch zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. B war bei dieser angestellt. Es bestanden schriftliche Verträge, in denen das Monatsgehalt von A und B auf 6000 DM bzw. 4500 DM festgesetzt war.