BGH - Urteil vom 06.07.1990 (2 StR 549/89) - DRsp Nr. 1992/1113
BGH, Urteil vom 06.07.1990 - Aktenzeichen 2 StR 549/89
DRsp Nr. 1992/1113
a-e. Voraussetzungen und Reichweite strafrechtlicher-Produkthaftung im Falle unterlassenen Rückrufs in den Verkehr gebrachter fehlerhafter Produkte (»Lederspray-Prozeß«):(a) rechtsfehlerfreie Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Produktbeschaffenheit und Verbraucher-Schädigung auch ohne Klärung der chemischen Zusammensetzung und toxischen Wirkungsweise des Produkts, sofern nur gewiß ist, daß ausschließlich das beanstandete Produkt als Schadensursache in Betracht kommt;(b) Verantwortlichkeit des (Produkt-)Herstellers aufgrund Garantenstellung, sofern er ein Produkt in Verkehr gebracht hat, dessen Gebrauch Ä entgegen den Verbrauchererwartungen Ä Schadensgefahren birgt;(c) Hersteller-Pflicht zum Rückruf bereits in den Handel gelangter Produkte;(d) keine Einschränkung der Verantwortlichkeit aufgrund jeweils isolierter Zuordnung getrennter Verantwortungsbereiche zu den einzelnen GmbH-Geschäftsführern;(e) Ursachenzusammenhang zwischen Unterlassen des Rückrufs und Schadenseintritt.