Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Juni 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Eröffnungsantrag wurde am 6. April 2010 gestellt. Der Beklagte war Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft S. mbH, der einzigen Komplementärin der Schuldnerin. Die Schuldnerin war jedenfalls seit dem 16. Juli 2009 zahlungsunfähig.
Die Schuldnerin schloss mit der A AG, ihrer Muttergesellschaft, am 28. August 2009 eine "Darlehensvertrag - Rahmenvereinbarung". Deren § 1 lautet:
"§ 1 Darlehen
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