BFH - Urteil vom 14.02.2007
XI R 16/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 § 6b § 34 § 52 Abs. 9 ; StBereinG (1999); StEntlG (1999/2000/2002);
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1293
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 198/01

Bilanzänderung; Rücklagenbildung nach § 6b EStG; ermäßigter Steuersatz

BFH, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen XI R 16/05

DRsp Nr. 2007/10098

Bilanzänderung; Rücklagenbildung nach § 6b EStG; ermäßigter Steuersatz

1. Gemäß § 52 Abs. 9 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und des StBereinG 1999 sind die Neufassungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch für VZ vor 1999 anwendbar.2. Diese Anwendungsregelung führt weder zu einer echten noch zu einer unechten Rückwirkung, soweit die Bilanz, um deren Änderung es geht, erst nach dem 31.3.1999 beim FA eingereicht worden ist.3. Wendet der Stpfl. ganz oder teilweise § 6b EStG an, ist der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bzw. gemäß Satz 5 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform nicht anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 § 6b § 34 § 52 Abs. 9 ; StBereinG (1999); StEntlG (1999/2000/2002);

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte aus dem Betrieb eines Alten- und Pflegeheims Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte wurden im Wege des Bestandsvergleichs gemäß § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Der Betrieb wurde zum 30. September 1996 verkauft.