8.2 Bilanzaufstellung mit teilweiser Ergebnisverwendung

Autor: Bolk

8.7

Nach § 268 Abs. 1 HGB darf die Bilanz auch unter Berücksichtigung einer teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt werden. Dies kommt in Betracht, wenn die Einstellung in gesetzliche, vertragliche bzw. satzungsmäßige Gewinnrücklagen bereits bei der Bilanzaufstellung (§ 270 Abs. 2 HGB) erfolgt. Eine solche Bilanzaufstellung ist im Hinblick auf die zwingende Dotierung der gesetzlichen Rücklage bei einer AG nach § 150 Abs. 1 AktG und bei der UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a Abs. 3 GmbHG der Regelfall.

8.8

Bei einer GmbH ist die Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung einer teilweisen Ergebnisverwendung nur dann zwingend, wenn dem Gesellschaftsvertrag zufolge zu Lasten des Jahresüberschusses eine satzungsmäßige Rücklage in bestimmter Höhe zu bilden und die Zuführung bereits in der Bilanz auszuweisen ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Außerdem ist dies geboten, wenn und soweit eine Rücklage für Anteile an einem beherrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen nach § 272 Abs. 4 HGB bereits bei der Bilanzaufstellung gebildet werden muss (zur Vorabausschüttung vgl. Rdnr. 8.15 ff.).

8.9

Nicht zur teilweisen Ergebnisverwendung gehört

a)

die vorgeschlagene Ausschüttung und

b)

die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen oder eine Entnahme daraus, die nach Bilanzfeststellung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgt.

8.10