8.3 Bilanzaufstellung mit vollständiger Ergebnisverwendung

Autor: Bolk

8.18

Nach § 268 Abs. 1 HGB kann die Bilanzaufstellung auch unter Berücksichtigung einer vollständigen Ergebnisverwendung erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Jahresüberschuss neben einer evtl. verpflichtenden Einstellung in die gesetzliche Rücklage vollständig in eine satzungsmäßige Gewinnrücklage eingestellt werden muss. Weitergehend kann dies auch nur oder zusätzlich in Betracht kommen, wenn die endgültige und vollständige Ergebnisverwendung bereits vor der Bilanzaufstellung beschlossen worden ist, so dass insoweit das Ergebnis als verwendet gilt.

8.19