BFH - Urteil vom 23.01.2008
I R 40/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1446
BFH/NV 2008, 1227
BFHE 220, 361
BStBl II 2008, 669
DB 2008, 1354
GmbHR 2008, 770
Vorinstanzen:
FG Köln - 13 K 4358/06 - 21.3.2007 (EFG 2007, 1472),

Bilanzberichtigung und Bilanzänderung; Nachträgliche Bildung von Rückstellungen

BFH, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen I R 40/07

DRsp Nr. 2008/11992

Bilanzberichtigung und Bilanzänderung; Nachträgliche Bildung von Rückstellungen

»1. Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden, wenn sie nach dem Maßstab des Erkenntnisstands im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juni 2007 I R 47/06, BFHE 218, 221, BStBl II 2007, 818). 2. Eine Bilanz kann nicht mit dem Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden, wenn das Finanzamt den Gewinn zwar höher als vom Unternehmer erklärt ansetzt, dies aber auf einer Berücksichtigung von außerbilanziellen Gewinnerhöhungen beruht.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Änderung einer Bilanz.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Sie stellte am 30. April 2002 ihren Jahresabschluss für das Streitjahr (2001) auf. Den auf dieser Basis ermittelten Gewinn berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in Steuerbescheiden, die gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter Vorbehalt der Nachprüfung ergingen.