BFH - Urteil vom 09.01.2013
I R 33/11
Normen:
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 947 Abs. 1; BGB § 948 Abs. 1; BGB § 985; BGB § 1223 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG 1997/2002 § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG 1997/2002 § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 3a Buchst. c; EStG 1997/2002 § 6 Abs. 2; EStG 1997/2002 § 7;
Fundstellen:
BStBl II 2019, 150
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1065/07 1510

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb

BFH, Urteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen I R 33/11

DRsp Nr. 2013/8005

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb

1. Nehmen Teilnehmer eines Mehrwegsystems mit Brunneneinheitsflaschen und -kästen mehr Leergut von ihren Kunden zurück als sie mit dem Vollgut zuvor an diese ausgegeben hatten (sog. Mehrrücknahmen), sind deshalb weder Anschaffungskosten noch gegen die Kunden gerichtete Forderungen zu aktivieren. In Betracht kommt jedoch die Aktivierung eines Nutzungsrechts, dessen Wert sich danach bemisst, inwieweit in Folge der Mehrrücknahmen die jeweilige Miteigentumsquote des Teilnehmers an dem Leergutpool überschritten wird.2. Für die Verpflichtung, bei Rückgabe des Individualleerguts und der Brunneneinheitsflaschen und -kästen die erhaltenen Pfandgelder an die Kunden zurückzuzahlen, ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Die Verbindlichkeit kann wegen Bruch oder Schwund des Leerguts, bei den Brunneneinheitsflaschen und -kästen darüber hinaus aber auch der Höhe nach zu mindern sein, wenn aufgrund der eigentumsunabhängigen Zirkulation des Leerguts erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass ein bestimmter Teil an andere Poolmitglieder zurückgegeben wird.

Normenkette:

HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 947 Abs. 1; BGB § 948 Abs. 1; BGB § 985; BGB § 1223 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG 1997/2002 § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG 1997/2002 § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 3a Buchst. c; EStG 1997/2002 § 6 Abs. 2;