BFH - Urteil vom 02.02.2012
IV R 16/09
Normen:
EStG a.F. § 7g Abs. 4 S. 2; EStG a.F. § 7g Abs. 5; EStG a.F. § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 282/08

Bildung einer Rücklage für Existenzgründer durch eine GmbH & Co. KG bei Beteiligung einer natürlichen Person an der Komplementär-GmbH ohne Existenzgründerstatus i.S.d. § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG a.F.

BFH, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen IV R 16/09

DRsp Nr. 2012/7650

Bildung einer Rücklage für Existenzgründer durch eine GmbH & Co. KG bei Beteiligung einer natürlichen Person an der Komplementär-GmbH ohne Existenzgründerstatus i.S.d. § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG a.F.

1. Eine GmbH & Co. KG kann keine Rücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 EStG a.F. bilden, wenn an der Komplementär-GmbH eine natürliche Person beteiligt ist, die kein Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F. ist.2. Eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist vorrangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres rückgängig zu machen, in dem die Rücklage gebildet wurde. Kann dieser Bescheid nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr geändert werden, liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Ansparrücklage vor, die gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 7g Abs. 5 EStG a.F. spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen ist.

Normenkette:

EStG a.F. § 7g Abs. 4 S. 2; EStG a.F. § 7g Abs. 5; EStG a.F. § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.