BFH - Beschluss vom 31.01.2013
GrS 1/10
Normen:
HGB § 243 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 2; EStG § 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Bindung des Finanzamts an die Bilanzansätze des Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen GrS 1/10

DRsp Nr. 2013/5729

Bindung des Finanzamts an die Bilanzansätze des Steuerpflichtigen

Das Finanzamt ist im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war.

Normenkette:

HGB § 243 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 2; EStG § 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

A. Vorgelegte Rechtsfrage, Sachverhalt und Ausgangsverfahren, Anrufungsbeschluss, Stellungnahmen der Beteiligten

I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 7. April 2010 I R 77/08 (BFHE 228, 533, BStBl II 2010, 739) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen an die Auffassung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zugrunde liegt, wenn diese Rechtsauffassung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war?

II. Sachverhalt und Ausgangsverfahren