Schritt für Schritt durch die Liquidation
durch Beschluss
1.
Auflösungsbeschluss:Vorbehaltlich
einer anderen Satzungsregelung der Gesellschaft bedarf die Auflösung der
Gesellschaft einer Dreiviertelmehrheit der in der Gesellschafterversammlung
vertretenen Stimmen. Grundsätzlich bedarf diese Beschlussfassung nicht
der notariellen Beurkundung.
Regelt
die Satzung aber eine feste Mindestzeitdauer oder sonstige feste Dauer der
Gesellschaft, kann eine Satzungsänderung vorliegen, die der Beurkundung bedarf.
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