22.2 Besteuerung von Gewinnausschüttungen

...

22.2.3.1 Voraussetzungen

22.6

Durch § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG eröffnet das Gesetz bei Beteiligungen, deren Erwerb aus unternehmerischem Interesse erfolgt, die Möglichkeit, Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG auf Antrag abweichend von der Abgeltungsteuer der Regelbesteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren zu unterwerfen. Beim Teileinkünfteverfahren werden gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d) EStG die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. e) EStG die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur zu 60 % angesetzt (Steuerbefreiung von 40 %). Ergänzend dazu sieht § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG ein Teilabzugsverbot vor, wonach Werbungskosten, die mit den vorgenannten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum diese anfallen, nur zu 60 % bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Nach § 3c Abs. 2 Satz 7 EStG ist für die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG die Absicht zur Erzielung von Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG ausreichend.

22.7

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG findet bei der Option zur Regelbesteuerung weder die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG noch das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG Anwendung. Die Option zum Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt nur auf Antrag und ist zudem an die seit dem Veranlagungszeitraum 20174) deutlich verschärften Voraussetzungen geknüpft, dass der Steuerpflichtige in dem Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar

zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder

zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

22.8

Damit ist der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG mit einer qualitativen Anforderung verbunden. Ein maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit setzt eine Führungsfunktion (z.B. Geschäftsführer) in der betreffenden Kapitalgesellschaft voraus, während eine einfache berufliche Tätigkeit (z.B. Sachbearbeiter) die Option nicht mehr ermöglicht.5) Die Option zum Teileinkünfteverfahren sieht dagegen keine quantitative Anforderungen vor und äußert sich nicht zu der Frage, ob die Tätigkeit entgeltlich erfolgen muss.

22.9

Erwirbt der Steuerpflichtige Anteile hinzu, findet die Option auf die gesamte Beteiligung Anwendung. Eine teilweise Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist nach der Verwaltungsauffassung nicht möglich.6)