28.2 Qualifizierter Anteilstausch i.S.d. § 21 UmwStG

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Praxistipp

Die Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach § 22 Abs. 2 UmwStG trifft regelmäßig den Einbringenden, obwohl diesem aus der Weiterveräußerung der übernehmenden Kapitalgesellschaft unmittelbar keine Mittel zufließen. Ein Einbringungsgewinn II ist auch dann nach § 22 Abs. 2 Satz 6 UmwStG zu versteuern, wenn einer der in § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG aufgeführten Ersatztatbestände (z.B. verdeckte Einlage, Auflösung und Abwicklung, Einlagenrückgewähr) realisiert wird. Empfehlenswert ist daher, mit der übernehmenden Gesellschaft im Rahmen einer Steuerklausel vertraglich zu regeln, dass diese innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung die Anteile nicht veräußert und auch keinen Ersatztatbestand i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG realisiert. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung hat die übernehmende Gesellschaft die hieraus für den Einbringenden resultierenden Steuerbelastungen zu tragen.3)