5.6 Der risikoorientierte Prüfungsansatz

Autor: Koch

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Der Abschlussprüfer muss seine Prüfung so anlegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen sowie die ergänzenden gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen zur Rechnungslegung, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (§ 317 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die Jahresabschlussprüfung hat somit nicht den Anspruch auf eine absolute Prüfungssicherheit. Ebenso stellt eine Jahresabschlussprüfung keine vollständige Prüfung aller Sachverhalte dar. Eine absolute Sicherheit ist bei einer Abschlussprüfung nicht zu erreichen, da auch bei einer ordnungsmäßigen Planung und Prüfungsdurchführung ein unvermeidbares Risiko einer begrenzten Erkenntnis- und Feststellungsmöglichkeit besteht.1)

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