17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

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17.4.2 Verlustabzug nach § 10d EStG

17.23

§ 10d EStG ermöglicht es, im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht ausgeglichene negative Einkünfte in das Vorjahr zurück- oder zeitlich unbefristet in Folgejahre vorzutragen. Nach der Systematik des Verlustabzugs ist der Verlustrücktrag in den dem Jahr der Verlustentstehung vorangegangenen Veranlagungszeitraum vorrangig durchzuführen. Weder durch Verlustrücktrag noch durch Verlustvortrag ausgeglichene Verluste der Kapitalgesellschaft sind nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

17.4.2.1 Verlustrücktrag

17.24

Verluste der Kapitalgesellschaft in einem Veranlagungszeitraum können bis zur Höhe von 1 Mio. €2) (Rechtslage ab 2013)3) in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Der Verlustrücktrag ist von Amts wegen durch die Finanzbehörde vorzunehmen. Allerdings besteht für die Kapitalgesellschaft die Möglichkeit, durch form- und begründungslosen Antrag auf den vorrangigen Verlustrücktrag ganz oder teilweise zu verzichten (§ 10d Abs. 1 Satz 5 EStG). Dieser Antrag kann bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung gestellt, modifiziert oder zurückgenommen werden.4)


2)

Infolge der Coronakrise sind die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) angehoben worden. Diese Erhöhung des Verlustrücktrags kommt auch für Körperschaftsteuersubjekte zur Anwendung; drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.03.2021, BGBl I, 330.

3)

Änderung des § 10d Abs. 1 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.03.2013, BGBl I, 285.

4)

BFH, Urt. v. 17.09.2008 - IX R 72/06, BStBl II 2009, 639.

17.4.2.2 Verlustvortrag

17.25

Soweit ein Verlust nicht im Wege des Verlustrücktrags verrechnet wird, ist er zeitlich unbegrenzt in den auf das Verlustentstehungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen zu verrechnen (Verlustvortrag). Der Verlustvortrag erfolgt stets von Amts wegen bis zur vollen Höhe des positiven Einkommens der Kapitalgesellschaft. Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht sowie ein Antrag auf Vortrag in andere Folgejahre durch die Kapitalgesellschaft sind im Gegensatz zum Verlustrücktrag nicht möglich.

17.26

Der Verlustvortrag erfolgt in zwei Schritten: Bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € können vortragsfähige Verluste unbeschränkt mit dem positiven Einkommen der Kapitalgesellschaft des Folgejahres verrechnet werden. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann jährlich nur bis zur Höhe von 60 % des 1 Mio. € übersteigenden positiven Einkommens im Folgejahr abgezogen werden, so dass 40 % dieses übersteigenden Betrags in jedem Fall steuerpflichtig sind. Hierdurch hat der Gesetzgeber gleichzeitig eine "Mindestbesteuerung"5) bei Verlustvorträgen geschaffen.

17.27

Beispiel

Für die X-GmbH wurde zum 31.12.01 ein Verlustvortrag von 3 Mio. € gesondert festgestellt (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG). Im Jahr 02 erzielt die X-GmbH ein positives Einkommen (vor Verlustabzug) von 750.000 € und in 03 von 1,5 Mio. €.

Lösung

Der Verlustvortrag führt in 02 zu einem zu versteuernden Einkommen von 0 €, da das Einkommen von 750.000 € voll mit dem Verlustvortrag verrechnet werden kann. Der zum 31.12.02 verbleibende Verlustvortrag beträgt 2.250.000 €.

Im Jahr 03 ist zunächst nur ein Verlust von 1 Mio. € ausgleichsfähig. Das 1 Mio. € übersteigende Einkommen von 500.000 € ist nur i.H.v. 60 % (= 300.000 €) abziehbar. Die X-GmbH hat im Jahr 03 somit ein Einkommen von 200.000 € zu versteuern, obwohl sie weiterhin einen verbleibenden Verlustvortrag von 950.000 € zum 31.12.03 innehat.


5)

Dazu Pfirrmann, in: Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 10d Rdnr. 3.