17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

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17.4.2 Verlustabzug nach § 10d EStG

17.24

§ 10d EStG ermöglicht es, im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht ausgeglichene negative Einkünfte in das Vorjahr zurück- oder zeitlich unbefristet in Folgejahre vorzutragen. Nach der Systematik des Verlustabzugs ist der Verlustrücktrag in den dem Jahr der Verlustentstehung vorangegangenen Veranlagungszeitraum vorrangig durchzuführen. Weder durch Verlustrücktrag noch durch Verlustvortrag ausgeglichene Verluste der Kapitalgesellschaft sind nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

17.4.2.1 Verlustrücktrag

17.25

Verluste der Kapitalgesellschaft in einem Veranlagungszeitraum können bis zur Höhe von 1 Mio. €2) (Rechtslage ab 2013) in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Der Verlustrücktrag ist von Amts wegen durch die Finanzbehörde vorzunehmen. Allerdings besteht für die Kapitalgesellschaft die Möglichkeit, durch form- und begründungslosen Antrag auf den vorrangigen Verlustrücktrag ganz oder teilweise zu verzichten (§ Abs. Satz 5 ). Dieser Antrag kann bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung gestellt, modifiziert oder zurückgenommen werden.