6.2 Grundlagen der Offenlegung

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6.2.2 Zeitpunkt der Offenlegung

6.8

Nach § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB sind der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen, elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen und bekanntmachen zu lassen. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, also börsennotierte Gesellschaften und Gesellschaften, die Wertpapieremittenten sind und die keine Gesellschaften i.S.d. § 327a HGB darstellen, beträgt die Frist für die Publikation lediglich vier Monate.

6.9

Eine fristwahrende Offenlegung vor der Feststellung oder Billigung des Jahresabschlusses kann seit Einführung des BilRUG2) nicht mehr erfolgen, da nun nach dem Gesetzeswortlaut der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss offenzulegen ist. Dafür wurde die frühere Verpflichtung zur unverzüglichen Offenlegung des Jahresabschlusses nach der Vorlage bei den Gesellschaftern aufgehoben. Für prüfungspflichtige Unternehmen entfiel mit dem BilRUG die Möglichkeit der fristwahrenden stufenweisen Offenlegung, bei der zunächst der ungeprüfte Jahresabschluss und Lagebericht eingereicht und der Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk im Anschluss daran nachgereicht wurde.3) Prüfungspflichtige Unternehmen haben seit dem BilRUG den Jahresabschluss sowie den Lagebericht zusammen mit dem Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüfungsgesellschaft in ihrer Gesamtheit innerhalb der zwölfmonatigen Frist offenzulegen. Innerhalb der Jahresfrist können die Unterlagen grundsätzlich getrennt beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

6.10

Nach § 328 Abs. 1a Satz 3 HGB ist bei der Publikation ggf. darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen gesetzlich geforderten Unterlagen erfolgt. Somit bleibt die Möglichkeit erhalten, die nicht rechnungslegungsbezogenen sonstigen offenzulegenden Unterlagen, wie z.B. den Bericht des Aufsichtsrats und die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG, nach Ablauf der Jahresfrist nachzureichen, um die Unterlagen zu vervollständigen.

6.11

Nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB ist ebenfalls der Beschluss über die Ergebnisverwendung unverzüglich nach seinem Vorliegen offenzulegen. Mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften können den Beschluss über die Ergebnisverwendung nach § 285 Nr. 34 i.V.m. § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB im Anhang mit aufnehmen. Da jedoch im Zeitpunkt der Jahresabschlusserstellung regelmäßig lediglich der Vorschlag für die Ergebnisverwendung vorliegt, kann der Ergebnisverwendungsbeschluss auch weiterhin erst im Anschluss gesondert offengelegt werden.

6.12

Hinweis

§ 325 Abs. 4 Satz 2 HGB stellt klar, dass nicht zu beeinflussende technische Verzögerungen bei der Publikation nicht zu Lasten der Kapitalgesellschaft gehen dürfen und daher für die Fristwahrung der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen beim Bundesanzeiger und nicht das Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger maßgebend ist.