14.1 Sinn und Zweck der Kapitalherabsetzung

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Autor: Kamchen

14.1

Bei einer Kapitalherabsetzung wird das Stammkapital der Gesellschaft herabgesetzt. Im Gegensatz zur Kapitalerhöhung steht bei der Kapitalherabsetzung weniger die tatsächliche Rückzahlung von Gesellschaftsvermögen (effektive Kapitalherabsetzung) als vielmehr die Veränderung des Eigenkapitals in bilanzieller Hinsicht (nominelle Kapitalherabsetzung) im Vordergrund. Je nach Lage der Gesellschaft dient die ordentliche Kapitalherabsetzung unterschiedlichen Zwecken. Im Wesentlichen können folgende in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle genannt werden:

14.2

Beispielhaft kann die Gesellschaft eine Unterbilanz beseitigen. Eine Unterbilanz liegt dann vor, wenn das Vermögen der GmbH nach Abzug der Verbindlichkeiten und Rückstellungen den Betrag des Stammkapitals nicht mehr deckt. In diesem Fall dient die Kapitalherabsetzung lediglich der Anpassung des Stammkapitals an das verbleibende Gesellschaftsvermögen. Einer Auszahlung von Kapital an die Gesellschafter würde insoweit § 30 Abs. 1 GmbHG entgegenstehen. Da es zu keiner Rückzahlung von Stammkapital kommt, handelt es sich um eine nominelle Kapitalherabsetzung.

14.3

Von der Unterbilanz zu unterscheiden ist die Überschuldung. Hier übersteigen die Buchwerte der Passiva (ohne Stammkapital) die Buchwerte der Aktiva. In diesem Fall reicht eine Kapitalherabsetzung allein nicht zur Beseitigung einer Überschuldung aus. Vielmehr muss der Gesellschaft zusätzlich neues Kapital zugeführt werden.

14.4

Ist das Stammkapital hingegen durch vorhandene Aktiva gedeckt, kann durch die Kapitalherabsetzung gebundenes Vermögen zur Rückzahlung freigesetzt werden. Das freigesetzte Kapital kann auch zur Gewinnausschüttung verwendet oder in eine Kapitalrücklage eingestellt werden. Der Vorteil der Einstellung in eine Kapitalrücklage liegt darin, dass das Kapital zwar in der Gesellschaft verbleibt, die Gesellschafter jedoch kurzfristig auf die in die Kapitalrücklage eingestellten Mittel zugreifen können, da die Kapitalbindung nach § 30 GmbHG nicht mehr gegeben ist.